Disziplinarrecht

Ihr Anwalt für disziplinarRecht und Disziplinarverfahren

Was zählt alles zum disziplinarrecht?

Keine Königsdisziplin.

 

Ihnen als Beamter ein Diebstahl oder eine Körperverletzung im Amt vorgeworfen? Haben Sie eine (außerdienstliche) Trunkenheitsfahrt oder eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen? Oder haben Sie sich eines dienstlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht, dass Ihr Dienstherr sanktionieren will?

Dann sind Sie bei mir genau richtig, denn mit meiner mehr als zehnjährigen Berufserfahrung im Disziplinarrecht vertrete ich Beamte des Bundes und der Länder und sorge dafür, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren fair und neutral verläuft und Sie ihren Beamtenstatus nach Möglichkeit nicht verlieren.

 

vs.

Disziplinarvergehen

Ausgangspunkt eines Disziplinarverfahrens ist regelmäßig ein Dienstvergehen, d.h. eine schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten. Die Pflichten können dienstlich (z.B. fortwährendes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit usw.) oder außerdienstlich sein (Trunkenheitsfahrt, Erwerb von Betäubungsmitteln, Betätigung in verfassungsfeindlichen Vereinen und Organisationen u.ä.). 

Sanktionen: Das Dienstrecht kennt ein sehr breit gefächertes Instrumentarium an Sanktionen, die niedrigschwellig – unterhalb eines Disziplinarverfahrens – beginnen, beispielsweise eine mündliche oder schriftliche Belehrung, Rüge oder Ermahnung. Die nächste Stufe ist ein mündlicher oder schriftlicher Hinweise auf die Rechtslage. Die schärfste Sanktion unterhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens bildet die schriftliche Missbilligung, die in der Regel zwei Jahre in der Personalakte verbleibt und vor allem bei anstehenden Beförderungen misslich ist. 

Disziplinarverfahren

Im Disziplinarverfahren reichen die Sanktionen von einer Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder Aberkennung des Ruhegehalts bis zur Entfernung aus dem Dienst. 

  • Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Erreicht das Dienstvergehen die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle, wird parallel zum Disziplinarverfahren ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beamten eingeleitet, z.B. beim Vorwurf der Körperverletzung im Amt, Diebstahls- oder Betrugsvorwürfen usw. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist vom beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren unabhängig und auch getrennt zu betrachten. Auch wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, kann der Dienstherr zur Auffassung gelangen, dass dennoch ein Dienstvergehen begangen worden ist.

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