Kanzlei Walberer

Ihr Anwalt für das Informationsfreiheitsgesetz

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Informationsfreiheitsgesetz
Stehen Sie für Ihre Rechte gerade. Ich helfe Ihnen dabei.
Intransparent wirkt inkompetent!

Das Handeln von Behörden, ihre Entscheidungsprozesse, ihre personellen Verflechtungen mit politischen Kreisen oder Lobbys und vor allem die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Handelns und die finanziellen Konsequenzen sind für Außenstehende oft nicht einfach nachzuvollziehen und zu durchschauen.

Die Exekutive und die Behörden handeln in den meisten Fällen nicht transparent.

Um eine rechtsstaatliche Kontrolle zu ermöglichen und der Verwirklichung von Grundrechten gerecht zu werden wurden um die Jahrtausendwende zunächst von Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze (IFG) erlassen. Die Gesetze tragen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Namen, in Brandenburg beispielsweise heißt es Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG).

Im Jahr 2006 zog der Bund mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) nach. Mittlerweile gibt es im Bund und in den 14 von 16 Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze. Nur die Bundesländer Bayern und Niedersachsen haben keine IFGs erlassen. Bei diesen Ländern muss der Auskunftsanspruch aus anderen Spezialgesetzen hergeleitet werden, beispielsweise aus dem Datenschutzgesetz.

Diese Gesetze gewähren unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Einsichtnahme in Akten und Verwaltungsvorgänge.

Dies ist insbesondere für Journalisten wichtig, die vielfach als sog. „Vierte Gewalt“ die Funktion einer bestenfalls kritischen Kontrolle der Regierung und der Exekutive innehaben.

Voraussetzung ist eine Antragstellung mit der Konkretisierung der gewünschten amtlichen Informationen. Teilweise wird die Darlegung eines „legitimen oder schutzwürdigen Interesses“ gefordert.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Gesetze auch eine relativ große Anzahl an Beschränkungen des Auskunftsanspruch aufgenommen haben, die vom Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (beispielsweise, wenn das Bekanntwerden der Information auf internationale Beziehungen, militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, Belange der inneren oder äußeren Sicherheit u. a. nachteilige Auswirkungen haben kann), des Datenschutzes bis hin zum Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Einige Behörden versuchen Antragsteller durch hohe Bearbeitungsgebühren abzuschrecken.

In der Regel prüft die betroffene Behörde den Anspruch und entscheidet mit Bescheid über den Informationszugang. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung muss dann ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden oder es kann gleich Klage erhoben werden, in diesem Fall eine Verpflichtungsklage.

Wollen Sie einen Behördenskandal aufdecken oder möglicherweise Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den zahlreichen Corona-Regeln aufklären? Ich unterstütze Sie dabei.

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