Prüfungsrecht: Bewertung von Aufsichtsarbeiten im Staatsexamen
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Prüfungsrecht: Bewertung von Aufsichtsarbeiten im Staatsexamen

Das BVerwG hat sich in einer aktuellen Entscheidung von März 2018 mit der Abgrenzung zwischen fachspezifischen und prüfungsspezifischen Wertungen einer Prüfung auseinandergesetzt.
Der Unterschied zwischen den beiden Wertungsformen ist deswegen relevant, weil fachspezifische Wertungen, die beispielsweise die Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder die Vertretbarkeit bzw. Unvertretbarkeit einer Lösung betreffen, gerichtlich voll überprüfbar sind. Prüfungsspezifische Wertungen hingegen, die zahlreiche Aspekte umfassen wie Überzeugungskraft der Argumente, den Aufbau der Darstellung, Folgerichtigkeit des Begründungsgangs, Bedeutung eines Mangels oder Fehlers und andere Kriterien mehr, sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur dahingehend, ob die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums eingehalten wurden.
In dem Rechtsstreit waren zwei Anwaltsklausuren aus dem Zweiten juristischen Staatsexamen streitgegenständlich.
Die Korrektoren bemängelten, dass der Kläger verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen nicht behandelt hätte, was negativ gewertet wurde.
Der Kläger hielt diese Mängel jedoch für nicht derart gravierend und erhob gegen die Bewertung Widerspruch und Klage, mit dem Ziel, eine Neubewertung der Aufsichtsarbeiten zu erreichen. Nach dem oben gesagten, war dies nur möglich, wenn dieser Aspekt der Klausur eine fachspezifische Frage ist, denn nur dann wäre sie verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision warf der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob Beurteilungen des Prüfers über die Vollständigkeit der vom Prüfungsteilnehmer vorgenommenen rechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung und des Lösungswegs fachliche Wertungen darstellen, die der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
Das BVerwG verneinte eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage und resümiert zunächst die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichts:
„Leistungsbewertungen obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus. Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt.
Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden.
Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander.
Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein.
Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.“
In Abgrenzung hierzu seien fachspezifische Wertungen zu setzen:
„Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat.“
Dies wiederum stellt das BVerwG in Bezug zum konkreten Thema des Rechtsstreits:
“Ein derartiger genereller Maßstab fehlt bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten.“
Das BVerwG subsumiert sodann:
„Danach stellen Wertungen des Prüfers, die sich damit befassen, ob der Prüfungsteilnehmer alle in Betracht kommenden fachlichen Fragen behandelt hat, nur dann fachliche Wertungen dar, wenn sie einer Richtigkeitskontrolle anhand des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zugänglich sind. Die Wertungen müssen an diesem objektiven Maßstab gemessen werden können. Dies ist bei Wertungen nicht der Fall, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat. Derartigen Wertungen liegt die Einschätzung des Prüfers zugrunde, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. Sie sind prüfungsspezifischer Natur, weil dies nicht anhand fachwissenschaftlicher Kriterien beurteilt werden kann. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte Wertungen des Prüfers, der Bearbeiter habe nicht alle Fragen erkannt, deren Behandlung nach der Aufgabenstellung gefordert sei, daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfer innerhalb der Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat. Dies hängt vor allem davon ab, ob er die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert hat.
Demzufolge ist die Kritik der Prüfer, der Kläger habe nicht alle materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen bzw. Rechtsfragen behandelt, nicht an dem Meinungsstand zu einer Fachfrage, sondern an den Anforderungen der Aufgabenstellung zu messen. Es handelt sich nicht um fachliche, sondern um prüfungsspezifische Wertungen: Konnte die Behandlung einer konkreten Frage aufgrund des Klausursachverhalts nachvollziehbar erwartet werden, darf deren Nichtbehandlung nachteilig bewertet werden.“
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte letzlich keinen Erfolg, die vorgenommene Abgrenzung zwischen überprüfbaren fachlichen Wertungen und nur eingeschränkt überprüfbaren Wertungen war jedoch aufschlussreich.
Az.: BVerwG vom 05.03.2018, 6 B 71/17

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