EuGH: Juristische Kenntnisse von EU-Ausländern bei Bewerbung auf das Referendariat müssen den deutschen Anforderungen entsprechen

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EuGH: Juristische Kenntnisse von EU-Ausländern bei Bewerbung auf das Referendariat müssen den deutschen Anforderungen entsprechen

Der EuGH hat entschieden, dass EU-Ausländer, die in einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland ihr Studium absolvieren und einen Antrag auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) stellen, über die gleichen Qualifikationen wie deutsche Kandidaten verfügen müssen.

Ein polnischer Student hatte gegen den seinen Antrag auf Zulassung zum Referendariat ablehnenden Bescheid geklagt. Das Verwaltungsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen vor, die die Vereinbarkeit des DRiG mit Art. 39 EG (Freizügigkeit) zum Gegenstand hatten.

Der EuGH führte hierzu aus, dass „die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen [sind], die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird.“

Art. 39 EG sei dahingehen auszulegen, dass „bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolgt, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.

Art. 39 EG gebiete außerdem auch nicht, „dass die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, (…) niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird.“

Allerdings fordert Art. 39 EG, dass zur vorgelagerten Feststellung einer möglichen Gleichwertigkeit der Ausbildung (§ 112 a DRiG) die gesamte akademische und berufliche Ausbildung des Betroffenen vollständig gewürdigt und beurteilt werden müsse.
(Anm.: Hervorhebungen durch den Verfasser)

Az.: EuGH C-345/08 („Pésla“), 10.12.2009

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