BVerfG: Zugangsverfahren zum Medizinstudium nicht mehr verfassungsgemäß

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BVerfG: Zugangsverfahren zum Medizinstudium nicht mehr verfassungsgemäß

Rechtsanwalt

Eine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2017 verkündet.

Das BVerfG hat zentrale Normen zur Regelung der Studienplatzvergabe für verfassungswidrig erklärt.

Der Entscheidung lag der seit längerem bestehende Befund zugrunde, dass selbst Abiturienten mit exzellentem Abitur nicht mehr ohne weiteres einen Medizinstudienplatz bekommen können.

Der Hintergrund ist, dass die Zahl der Medizinstudienplätze an den 35 deutschen Unikliniken seit fast 20 Jahren gleich geblieben ist, die Zahl der Studienanwärter jedoch massiv gestiegen ist, nämlich vom Studienjahr 1999/2000 zum Jahr 2012/2013 um 91%. Dies führte in der Konsequenz dazu, dass die Abiturdurchschnittsnote als Zulassungskriterium immer weiter heraufgesetzt wurde. Lag die Auswahlgrenze der Mindestnote im Jahr 1999/2000 zwischen 1,6 bis 2,2, liegt sie seit dem Wintersemester 2009/2010 durchgehend bei 1,0, bis 1,2. Die Wartezeit – als Korrektiv hierzu – ist hingegen von 4 auf 15 Semester angestiegen, also auf die Dauer eines Regelstudiums.

Das seit den 70er Jahren hergebrachte System der Zulassungsquoten steht somit auf dem Prüfstand, weil ein durchschnittlich guter Abiturient heute keine realistische Chance mehr auf einen Medizinstudienplatz hat.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das mit zwei Klagen auf Zuteilung von Medizinstudienplätzen befasst war, hat wegen der dringenden Klärungsbedürftigkeit dieses Problems, dem BVerfG im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Vereinbarkeit der Verfahrensvorschriften zum Zugang zum Medizinstudium mit Grundrechten zur Klärung vorgelegt.

Das BVerfG hat zwar den sogenannten „Numerus clausus“ (NC), also eine Zulassungsbeschränkung aufgrund der Abiturnote, nicht grundsätzlich angetastet. Auch hält es die Abiturdurchschnittsnote noch immer für ein valides Kriterium zur Auswahl der Kandidaten und zur Prognostizierung des Studienerfolgs.

Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass bei der enormen Anzahl der Studienbewerber die Auswahlkriterien und die inhärenten Mechanismen der Zulassungsquoten zu einer Verzerrung und im Endeffekt zu ungerechten Ergebnissen führen. Folgerichtig hat es Teile der hierzu einschlägigen Normen für mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil sie das Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium verletzen.

Verfahren

Studienbewerber im Fach Humanmedizin müssen sich zunächst für einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), der früheren ZVS, bewerben und dabei sechs Studienortwünsche angeben.

Dabei wird zunächst eine sogenannte „Vorabquote“ von Studienplätzen in Höhe von 20% für „Härtefälle“, ausländische und staatenlose Studenten und andere Kandidaten freigeblockt.

Die übrigen 80% der Studienplätze werden im Rahmen von drei Quoten vergeben: der Abiturbestenquote (20%), der Wartezeitquote (20%) und schließlich nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) (60%).

Das BVerfG statuiert, dass der Gesetzgeber die Vergabe knapper Studienplätze auf solche Weise regeln muss, dass deren gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist. Die Ausgestaltung und Unterteilung des Studienplatzvergabesystems in Vorab- und drei Hauptquoten halte sich dabei im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Die Vergabe müsse sich jedoch grundsätzlich am Kriterium der Eignung orientieren. Diesen Maßstäben würden die Vorschriften jedoch in Teilen nicht gerecht.

Abiturbestenquote

Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass die Abiturnote eine hohe Aussagekraft für die Prognose des Studienerfolgs im Medizinstudium besitze. Allerdings werde die Aussagekraft der Abiturnote durch die in jüngster Zeit zu konstatierende deutliche Zunahme von Noten im Spitzenbereich („Noteninflation“) sowie die föderalen Unterschiede beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzerrt.

Speziell die Regelungen zu den bei der Abiturbestenquote anzugebenden Ortswünschen seien jedoch verfassungswidrig, weil hier das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote als Maßstab für die Eignung durch ein eignungsfremdes Kriterium (Rang des Ortswunsches) überlagert und entwertet werde, das hinsichtlich der Studieneignung keine Aussagekraft habe.

Da mit jedem in der Rangliste niedrigeren Ortswunsch die Chancen auf einen Studienplatz sänken, da der Bewerber nun mit denjenigen Kandidaten konkurriere, die den Ortswunsch an höherer Stelle angegeben hätten, komme es im Endeffekt dazu, dass ein Bewerber mit schlechterem Abitur zum Zuge kommen könne, was die Prämisse der Vergabe nach Eignungsgesichtspunkten ad absurdum führe.

Auswahlverfahren der Hochschule

Neben der Feststellung, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei, den Hochschulen für das Studium der Humanmedizin ein eigenes Kriterienfindungsrecht zu gewähren, erlangt die sehr relevante Frage Bedeutung, ob die in unterschiedlichen Bundesländern erworbene Hochschulzugangsberechtigung auch eine länderübergreifende Vergleichbarkeit besitzt.

Das BVerfG verneint dies. Bereits der Gesetzgeber hat wesentliche Unterschiede beim Erwerb des Abiturs in den verschiedenen Bundesländern ausgemacht. Nicht umsonst werden in der Abiturbestenquote Länderquoten gebildet, so dass nur die Abiturbesten aus einem Bundesland um Studienplätze konkurrieren.

Wenn jedoch allein die nominelle Benotung zugrundelegt werde, ohne dass die unterschiedliche Aussagekraft der Noten aus den Ländern berücksichtigt werde, so erlitten eine große Zahl von Bewerbern erhebliche Nachteile, abhängig davon, in welchem Land sie ihre allgemeine Hochschulreife erworben hätten. Entgegen dem Anspruch, diejenigen auszuwählen, die über die beste schulische Vorbildung verfügten, könnten so schwächere Bewerbungen besseren vorgezogen werden. Hierfür fehle es an einer Rechtfertigung. Es müsse hier ein Ausgleichsmechanismus geschaffen werden.

Unabhängig von der Problematik der Vergleichbarkeit der Noten müsse das Kriterium der Abiturnote durch mindestens ein anderes Auswahlkriterium ergänzt werden, da die Abiturnote zwar eine zureichende Prognose im Hinblick auf den den Studienerfolg erlaube, jedoch keine Rückschlüsse auf die Begabung und die Eignung für den Arztberuf zulasse.

Wartezeit

Schließlich genügten die maßgeblichen Vorschriften zur Vergabe der Medizinstudienplätze nach Wartezeit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.

Insbesondere fehle es an einer Begrenzung der Wartezeit auf einen angemessenen Zeitraum. Zwar lasse sich aus der Bereitschaft zu Warten ablesen, dass eine hohe Motivation für das Wunschstudium bestehe. Andererseits wirke eine zu lange Wartezeit dysfunktional. Studenten aus der Wartezeitquote wiesen nach einer derart langen Wartezeit einen geringeren Studienerfolg auf und brächen ihr Studium häufiger ab als andere Studenten.

Die Bestimmung einer angemessenen Wartezeitgrenze sei Aufgabe des Gesetzgebers. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass eine reine Wartezeit von vier Jahren und mehr dysfunktional sei.

Der BVerfG hat dem Bund und den Ländern mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2019 aufgegeben, bezüglich der dargelegten verfassungsrechtlichen Beanstandungen für grundgesetzkonforme Neuregelungen zu sorgen.

Aktenzeichen: BVerfG vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14

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