Anspruch auf Neubewertung bei fehlerhafter Korrektur einer Klausur
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Anspruch auf Neubewertung bei fehlerhafter Korrektur einer Klausur

Nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalens führen Verfahrensfehler bei der Bewertung einer fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung (lediglich) zu einem Anspruch auf Neubewertung und grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Nur Ausnahmsweise könne ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung gewährt werden, wenn die Neubewertung unmöglich ist und dies dem Prüfling nicht angelastet werden kann.

In dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall hatte der Korrektor die Klausur der Klägerin nur äußerst oberflächlich und nachlässig korrigiert.

Die Klausur entbehrte daher eine hinreichenden und vor allem nachvollziehbaren Begründung für die dürftige Note.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG führt das OVG aus:

„Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.

Die Begründung muss zudem ihrer Zweckbestimmung gerecht werden, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Im Verwaltungsstreitverfahren muss die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden können, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; dies kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden. Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren – gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen – auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen auch diese – wenn sie auch an Grenzen der Objektivierbarkeit stoßen – von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden. Überdies ist mit der Begründungspflicht auch eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert; dies ist bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls zu berücksichtigen.“

Diesen Maßgaben, die insbesondere bei der Bewertung als nicht ausreichend Bedeutung erlangen, werde die Bewertung des streitgegenständlichen indes nicht gerecht. Diese ermöglichte es weder dem Prüfling noch dem Gericht, die sie tragenden Gründe in den Grundzügen nachzuvollziehen und zu verstehen, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt habe.

Ein Verfahrensfehler führe dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen sei. Sei die Bewertung einer Aufsichtsarbeit wegen der fehlenden Begründung fehlerhaft, so sei regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Mangel auch auf die Gesamtbewertung auswirke.

Folge des festzustellenden Fehlers ist die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die Verpflichtung zur Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2018, Az.: 6 A 179/17

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